Ausschaffung droht: Keine Strafsenkung
Ein Kokainkonsument hat in Seuzach einen Drogen- dealer niedergestochen und dafür am Bezirksgericht Winterthur eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren kassiert. Vor Obergericht hoffte er vergeblich auf eine Strafsenkung.
Die Bluttat des heute 32-jährigen Beschuldigten geht auf den 6. Dezember 2006 zurück. Damals wollte der Kokainkonsument aus Marokko mit seinem Sozialhilfegeld in der Asylunterkunft in Seuzach Drogen kaufen. Dabei traf er auf einen Dealer aus Westafrika. Sicher ist, dass es zwischen den Männern wegen der umstrittenen Qualität des Kokains zu einem Streit kam. Dabei zückte der Nordafrikaner plötzlich ein Küchenmesser und stach mehrfach in den Oberkörper seines Gegners ein. Dann setzte sich der bewaffnete Käufer vom Tatort ab. Der Geschädigte kam mit erheblichen, aber nicht lebensgefährlichen Verletzungen davon.
Der Messerstecher aus Kloten wurde bereits wenige Tage nach dem Vorfall von der Polizei festgenommen und verbrachte danach fast zwei Jahre im Gefängnis. Bei einem ersten Prozess vor dem Zürcher Geschworenengericht kassierte er im April 2008 wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Diebstahls eine unbedingte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Die Verteidigung legte darauf Einsprache beim Bundesgericht ein und erreichte wegen eines Teilfreispruchs von einem Diebstahl am Bezirksgericht Winterthur eine minime Strafsenkung auf neu drei Jahre und drei Monate.
Obwohl der Beschuldigte die Freiheitsstrafe abgesessen hatte, legte er Berufung gegen den Winterthurer Entscheid ein. Grund war die drohende Ausschaffung nach der Rechtskraft des Urteils. Der Verteidiger setzte sich deshalb für eine Strafsenkung auf zwei Jahre ein. Der Anwalt machte geltend, dass sich sein Klient seit seiner Haftentlassung nicht nur wohlverhalten, sondern auch gut integriert habe. Er konsumiere keine Drogen und keinen Alkohol mehr und gehe einer Arbeit nach.
Für das Gericht kein Thema
Die Oberrichter machten klar, dass für sie eine Ausschaffung des Beschuldigten schlicht kein Thema war. «Wir sind alleine dafür da, Ihre Straftat zu beurteilen», machte der Oberrichter Stefan Volken dem Beschuldigten klar. Für die Aufenthaltsbewilligung sei das Migrationsamt zuständig.
Somit bestätigten die Oberrichter das Winterthurer Urteil einstimmig. Es blieb bei den drei Jahren und drei Monaten Freiheitsentzug. «Wohlverhalten nach der Haft ist selbstverständlich», ergänzte eine Oberrichterin, die keinen Raum für eine Strafsenkung sah. Nach dem Urteil stand fest, dass der Beschuldigte schon bald von seiner Vergangenheit eingeholt werden könnte. So werden kriminelle Ausländer bei Strafen von über zwei Jahren im Normalfall in ihre Heimat zurückgeschickt.
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