Höhere Entschädigung für KantonsräteBeschwerde gegen Lohnerhöhung ist erfolglos
Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde von SVP-Kantonsrat Hans-Peter Amrein gegen höhere Entschädigungen für Kantonsräte nicht ein.

Die «Lohnerhöhung», welche sich der Zürcher Kantonsrat im Januar 2020 selber gewährt hat, wird auch vom Bundesgericht nicht angetastet. Auf die Beschwerde von SVP-Kantonsrat Hans-Peter Amrein (Küsnacht) gegen die aufgestockte Entschädigung trat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid gar nicht erst ein.
Der Kantonsrat hatte im Januar 2020 beschlossen, seine Entschädigung von 24'000 Franken auf 39'000 Franken zu erhöhen. Die massiv anmutende Erhöhung relativiere sich vor dem Hintergrund, dass die letzte Anpassung 20 Jahre zurückliege, hiess es damals.
SVP und EDU unterlagen
Der Entscheid fiel mit 122 zu 36 Stimmen gegen den Willen von SVP und EDU. Die Rechtsparteien waren gegen die «exorbitante Erhöhung» Sturm gelaufen. Sie hatten im Rat erfolglos gefordert, Entschädigungsfragen generell dem fakultativen Referendum zu unterstellen und die aktuelle Erhöhung im Speziellen auf jeden Fall vor das Volk zu bringen.
Gegen den Entscheid des Parlamentes legte Amrein Beschwerde ein vor dem kantonalen Verwaltungsgericht. Der Kantonsrat sei gar nicht befugt, die Entschädigung seiner Mitglieder selber zu regeln, argumentierte er und verlangte die Aufhebung der geänderten Entschädigungsverordnung.
Das Verwaltungsgericht teilte diese Meinung nicht. Der Kantonsrat sei durch das Kantonsratsgesetz sehr wohl legitimiert, seine Erhöhung selber zu regeln, befanden die Richter.
Praktischer Nutzen nicht anerkannt
Gegen diesen Entscheid erhob Amrein eine sogenannte Popularbeschwerde beim Bundesgericht. Dieses sprach ihm aber die Legitimation für diese Beschwerdeform ab und trat auf die Beschwerde gar nicht ein, wie dem am Freitag publizierten Urteil zu entnehmen ist.
Ein Beschwerdeführer müsse einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, argumentierten die Richter. Inwiefern einem Parlamentarier aber aus der Aufhebung der erhöhten Entschädigung ein persönlicher Vorteil entstünde, sei nicht nachvollziehbar.
Der Politiker hatte geltend gemacht, eine verfassungswidrige und zu hohe Entschädigung beeinträchtige ihn grundsätzlich in seiner Tätigkeit als dem Volk verpflichtetes Mitglied des Kantonsrates. Im Kern bestehe der vorgebrachte Nachteil darin, dass der Beschwerdeführer die neue Regelung für rechtswidrig halte, interpretierte das Bundesgericht.
Die richtige Rechtsanwendung sei aber ein öffentliches Interesse. Das persönliche Interesse an einer richtigen Rechtsanwendung sei gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtssprechung hingegen kein schutzwürdiges Interesse. Der Beschwerdeführer sei folglich zu einer Beschwerde gar nicht legitimiert.
SDA
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