Schule in WinterthurEltern obsiegen im Streit um die Schulzuteilung ihrer Tochter
Das Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Schulpflege Veltheim-Wülflingen abgewiesen. Die Behörde hatte die Situation der Eltern bei der Schulzuteilung nicht berücksichtigt.

Im Kanton Zürich teilen die Schulpflegen die Schülerinnen und Schüler einem Schulhaus zu. Völlig frei sind sie dabei aber nicht. Dies musste die Kreisschulpflege Veltheim-Wülflingen kürzlich erfahren.
Das Verwaltungsgericht hat im Streit um eine Schulzuteilung nämlich eine Beschwerde dieser Kreisschulpflege abgewiesen. Die Behörde habe ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt, befand das Gericht. Doch der Reihe nach.
Normalerweise besuchen Kinder ein Schulhaus in jenem Kreis, in dem sie wohnen. Im vorliegenden Fall geht es um eine Familie aus dem Schulkreis Stadt-Töss. Die Tochter besuchte den Kindergarten jedoch im Schulkreis Veltheim-Wülflingen. Das sollte auch weiterhin so bleiben. Im Hinblick auf den Schuleintritt des Mädchens stellten die Eltern, beide in Gesundheitsberufen tätig, ein entsprechendes Gesuch.
Der Wohnort entscheidet
Der Präsident der Kreisschulpflege Veltheim-Wülflingen wies das Gesuch ab, wogegen die Eltern beim Bezirksrat Winterthur rekurrierten – und recht bekamen. Die Kreisschulpflege akzeptierte diesen Entscheid nicht und beschwerte sich beim Verwaltungsgericht.
Vom sogenannten Wohnortprinzip kann man laut Schulpflege nur abweichen, falls wichtige Gründe vorliegen. Kinder aus einem anderen Schulkreis könnten nur aufgenommen werden, wenn dies die Klassenzahlen zuliessen, argumentierte die Schulpflege. Für das anstehende Schuljahr seien die Mischklassen jedoch bereits voll.
Die Schulpflege erwähnte dies, obschon nicht in allen Klassen die gesetzlich vorgeschriebene Höchstzahl von 21 Kindern erreicht war. Es sei ein Puffer nötig, um Zugänge aus dem eigenen Schulkreis auffangen zu können, begründete die Behörde.
Im Weiteren verwies die Schulpflege auf die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe des betreffenden Schulhauses im Schulkreis Stadt-Töss.
Komplexe Betreuungssituation
Die Eltern des Mädchens machten in erster Linie geltend, es sei ihnen aus beruflichen Gründen nicht möglich, die Betreuung der Tochter vor und nach dem Unterricht zu gewährleisten, wenn sie einem neuen Schulhaus zugeteilt würde.
Während er das Haus unter der Woche um 6 Uhr verlasse, müsse sie spätestens um 6.45 Uhr an ihrem Arbeitsort eintreffen, argumentierten die Eltern. An ihren Arbeitstagen – sie ist in einem 50-Prozent-Pensum angestellt – könne sie frühestens um 21 Uhr zu Hause sein, erklärte die Mutter.
Über Mittag und nach dem Kindergarten werde die Tochter bislang von einer Tante, einer Arbeitskollegin oder befreundeten Familien betreut. Sie alle haben Kinder, die im Schulkreis Veltheim-Wülflingen dasselbe Schulhaus besuchen wie das Mädchen.
Besondere Verhältnisse berücksichtigen
Laut Entscheid des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bei der Schulhauszuteilung relativ schematisch nach geografischen Kriterien vorgeht und gleichzeitig auf ausgewogene Klassenbestände achtet.
Die Schulbehörde müsse aber eine Einzelfallbeurteilung vornehmen. In diesem Rahmen seien das Kindeswohl und die besonderen familiären Verhältnisse zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall seien die Eltern auf eine «äusserst flexible Betreuungslösung angewiesen», hält das Gericht fest.
Die Mutter arbeite jede Woche an anderen Tagen, und zwar auch zu Randzeiten ab 7 Uhr oder bis 20.30 Uhr. Die Tochter könne daher nicht so ohne weiteres in der schulergänzenden Betreuung untergebracht werden, wie dies die Schulpflege vorschlug.
Unzumutbare Distanz
Das Schulhaus im Schulkreis Stadt-Töss befinde sich für das Mädchen in einer unzumutbaren Distanz zu den involvierten Betreuungspersonen. Die Kreisschulpflege hat die privaten Interessen der betroffenen Familie aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht beachtet. Damit hat sie ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt.
Das Gericht liess auch das Argument der Schulpflege mit der angeblich vollen Klasse nicht gelten. Die Behörde lege nicht dar, weshalb sie Plätze für allfällige Zuzüger freihalten müsse.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde der Kreisschulpflege Veltheim-Wülflingen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin muss die Gerichtsgebühr von 2500 Franken sowie 170 Franken Zustellkosten tragen. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig, da die Schulpflege das Bundesgericht angerufen hat.
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