Bei Gefährdungssituation aktiv
Die regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) sind seit dem 1. Januar 2013 zuständig für den Schutz von Personen, die nicht selbstständig in der Lage sind, die für sie notwendige Unterstützung einzuholen. Zum Beispiel dann, wenn sie noch minderjährig, geistig behindert, psychisch beeinträchtigt oder schwer suchtkrank sind. Erfährt die Kesb von einer Gefährdungssituation, klärt sie ab, wie geholfen werden kann. Nötigenfalls setzt sie einen Beistand ein, beispielsweise wenn Eltern nicht in der Lage sind, genügend für ihre Kinder zu sorgen. In besonderen Fällen kann die Behörde die Unterbringung einer Person in einer psychiatrischen Klinik oder in einer Institution anordnen.
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