Gemeinde vom Gericht zurückgepfiffen
Die Zufahrt zur Klosterinsel wird auch in Zukunft durch das Dorf und nicht, wie von der Gemeinde beschlossen, durch den Rebberg Chorb führen. Das Verwaltungsgericht hat die Argumente des Regierungsrats stärker gewichtet als die Gemeindeautonomie.
«Dass das Verwaltungsgericht unsere Beschwerde abgewiesen hat, ist für uns eine bittere Enttäuschung», sagt der Rheinauer Gemeindepräsident Gerhard Gsponer, «zumal das Gericht nur nach den Akten entschieden und nicht einmal einen Augenschein vor Ort genommen hat.» Die Gemeinde könnte nun das Bundesgericht anrufen. Weil dieses aber nur prüft, ob der Verfahrensablauf korrekt war, und die Angelegenheit inhaltlich nicht betrachtet, hat der Gemeinderat beschlossen, auf diese Möglichkeit zu verzichten.
Die Beschwerde ans Verwaltungsgericht hat der Gemeinderat eingereicht, nachdem der Regierungsrat die Genehmigung der revidierten Ortsplanung in verschiedenen Punkten abgelehnt hatte, unter anderem bezüglich der Verkehrserschliessung der Klosterinsel.
«Verkehr wird zunehmen»
Mit der Revision der Ortsplanung hatte die Gemeindeversammlung vom 28. September 2011 beschlossen, die Chorbstrasse (die vom Hallenbad durch den Rebberg Chorb zur Klosteranlage führt) als Sammelstrasse festzulegen und so zu verhindern, dass der Verkehr zur Insel weiterhin durchs Dorf rollt. Der Gemeinderat argumentierte, mit der Inbetriebnahme des Musikzentrums auf der Insel werde der Verkehr zunehmen, die Schulkinder seien im Dorf jetzt schon gefährdet, die Chorbstrasse sei ursprünglich genau zum Zweck der Erschliessung der Insel gebaut worden. Mit ihrer Breite von fünf Metern müsse sie nicht ausgebaut werden, der Entscheid der Gemeinde liege in ihrer Planungsautonomie.
Nicht genug Verkehr
Der Regierungsrat dagegen äusserte unter anderem, «das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion des wichtigen und reizvollen Rebgebiets» würden beeinträchtigt. Eine Sammelstrasse sei angebracht, wenn mindestens 300 Wohneinheiten zu erschliessen seien, was im vorliegenden Fall bei Weitem nicht zutreffe. Das künftige Verkehrsaufkommen sei nicht so gross, dass sich eine Änderung des bisherigen Modus aufdrängen würde. Und: Eine Erschliessung von Baugebiet dürfe nicht über Landwirtschaftsgebiet führen.
Das Verwaltungsgericht hält fest, dass sich die Gemeindeautonomie nur auf die örtlichen Fragen beziehen dürfe, nicht aber auf die überkommunalen Interessen. Die Chorbstrasse verlaufe durch ein Freihaltegebiet von kantonaler Bedeutung, das in diversen überkommunalen Inventaren figuriere. Die damit geforderte grösstmögliche Schonung und ungeschmälerte Erhaltung seien zu beachten.
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