Konkubinat: Mutter erbt, nicht Partnerin
Zürich. Die Konkubinatspartnerin eines verstorbenen Zürchers erhält nichts aus dessen Pensionskasse, obwohl er sie als Begünstigte bestimmt hatte. Das Bundesgericht hat ihre Beschwerde abgewiesen. Das Todesfallkapital von 170 000 Franken geht somit an die Mutter des Toten. Pensionskassen können auch Konkubinatspartner als Leistungsempfänger vorsehen, hält das Gericht fest. Das Konkubinat muss aber mindestens fünf Jahre gedauert haben. Ist der überlebende Partner «in erheblichem Masse» unterstützt worden, genügen zwei Jahre. Beide Voraussetzungen waren im konkreten Fall nicht erfüllt. (sda)
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