Laut Anklage Eulach verschmutzt: Bauführer verurteilt
Bei Bauarbeiten an der Hintermühlestrasse sind laut Anklage 17 Liter Betonmehl durch einen Wasserschacht teilweise in die Eulach geflossen. Der zuständige Bauführer wurde nun wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 145 Franken verurteilt.
Bei Bauarbeiten an der Hintermühlestrasse sind laut Anklage 17 Liter Betonmehl durch einen Wasserschacht teilweise in die Eulach geflossen. Der zuständige Bauführer wurde nun wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 145 Franken verurteilt. Es war am 18. August 2011, als die Firma BWT Bau AG an der Hintermühlestrasse in Winterthur auf einer Baustelle Fräsarbeiten ausführen liess. Unbestritten ist, dass zwei Bauarbeiter mehrere Liter des angefallenen Betonmehls in einen Schlammsammler ableiteten. Laut Anklage mit erheblichen Folgen. So gelangten rund 17 Liter des verschmutzten Abfalls über den Wasserschacht in den Eulach-Entlastungskanal und von dort teilweise in die Eulach. Die stark basische Flüssigkeit gefährdete nicht nur Fauna und Flora, sondern führte auch zu einer zeitweisen Trübung des Wassers samt Ablagerung. Die eingeschaltete Winterthurer Flur – und Umweltpolizei erstellte noch am Tattag darüber eine Fotodokumentation. Bauführer im Visier Nach der Einleitung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland geriet der verantwortliche Bauführer ins Visier. Gemäss Anklage hatte er es pflichtwidrig unterlassen, seine Angestellten hinreichend zu instruieren und vor Ort zu überwachen. Der zuständige Staatsanwalt verlangte wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 170 Franken, zudem eine Busse von 600 Franken.
Freispruch verlangt
Schon am Bezirksgericht Winterthur und kürzlich vor Obergericht verlangte die Verteidigung einen Freispruch. So bestritt der beschuldigte Bauführer, dass 17 Liter Betonmehl in den Schacht geflossen seien. Es habe sich nur um rund zehn Liter gehandelt. Der Verteidiger zog zudem in Zweifel, ob die Stoffe überhaupt in die Eulach gelangt seien. So seien die Proben der Ablagerungen im Eulach-Entlastungskanal erst am 7. September 2011 entnommen worden. Weshalb nicht feststellbar sei, ob die erwähnten Ablagerungen tatsächlich von den Arbeiten vom 18. August 2011 herrührten. Schon alleine Gefährdung ist strafbar In seinem nun eröffneten Urteil stützte sich das Obergericht auf ein Gutachten der EMPA sowie auf einen Amtsbericht des AWEL (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft) ab. Demnach war das in den Schlammsammler abgeleitete Wasser stark alkalisch. Der Fotodokumentation der Polizei lasse sich zudem entnehmen, dass in einem Verbindungsrohr sowie im Eulach-Entlastungskanal erhebliche Ablagerungen vorhanden gewesen seien. Allerdings sei nicht nachgewiesen, dass das Betonmehl enthaltende Abwasser tatsächlich in die Eulach geflossen sei. Trotzdem kamen die Oberrichter zu einem Schuldspruch und bestätigten damit einen erstinstanzlichen Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur. Entscheidend war dabei, dass schon die fahrlässige Gefährdung strafbar ist. Und die Stellung des Beschuldigten, der es laut Obergericht unterlassen hatte, seine Angestellten zu instruieren oder zu überwachen. Das Argument des Verteidigers, wonach einer der langjährigen Arbeiter sehr erfahren gewesen sei, liess das Obergericht nicht gelten. „Langjährige Erfahrung eines Mitarbeiters oder eine zeitliche Ueberlastung vermögen diese Verantwortung nicht einzuschränken“, steht im schriftlich begründeten Entscheid. Mit dem Schuldspruch bestätigten die Oberrichter auch eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 145 Franken. Mehr schmerzen dürften den Mittfünfziger die bisher aufgelaufenen Gerichtskosten von über 8000 Franken, die der Beschuldigte bezahlen soll.
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