Richtlinien zur Alkoholwerbung
Bereits seit 2008 steht im kantonalen Gesundheitsgesetz, dass weiträumig wahrnehmbare Werbung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel auf öffentlichem Grund sowie in öffentlichen Gebäuden verboten ist. Um den Vollzug zu vereinfachen, hat der Kanton kürzlich Richtlinien zum Gesetz veröffentlicht. So gilt das Werbeverbot zum Beispiel für Parks, Kirchen, Spitäler, Bahnhöfe und Sportstätten. Ausgenommen sind Sportplätze auf privatem Grund, wie etwa Tennis- oder Golfplätze, sowie Klubhäuser von Sportvereinen, die nur den Mitgliedern zugänglich sind.
Zudem hat die Gesundheitsdirektion auch definiert, wie die Formulierung «weiträumig wahrnehmbar» zu verstehen ist. Verboten ist demnach Werbung, die aus zehn oder mehr Metern Distanz gelesen werden kann. Dies gilt beispielsweise für Plakate, Banden oder Fahnen. Auf den Trikots darf die Werbefläche für problematische Produkte nicht mehr als 100 Quadratzentimeter messen. Das gilt etwa auch für Gastmannschaften aus anderen Kantonen, die auf Zürcher Boden spielen. Weiterhin erlaubt ist Werbung für Alkohol oder Tabak auf Flyern oder Programmheften. Gar nicht erst als Werbung zählen Logos auf Sonnenschirmen, Getränkewagen oder Kühlschränken. Vom Werbeverbot ausgenommen sind auch Anschriften und Schilder in und an Verkaufsständen.
Bussen bis zu 50 000 Franken
Auch täuschende Werbung wird vom Gesetz erfasst. Die Problematik zeigt sich vor allem bei der Werbung für alkoholfreies Bier von Marken, unter denen auch alkoholhaltiges Bier vertrieben wird. In solchen Fällen muss klar hervorgehen, dass primär für das alkoholfreie Bier und nicht für die Marke geworben wird.
Ab Mai will die Gesundheitsdirektion mit Stichproben überprüfen, ob das Gesetz eingehalten wird. Falls nicht, droht eine Busse von bis zu 50 000 Franken. (fam)
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