Buch über LandammannfeierRevisionsgesuch von Spiess-Hegglin abgewiesen
Die frühere Zuger Kantonsrätin hat ihre rechtlichen Möglichkeiten zur Erlangung eines vorsorglichen Publikationsverbots ausgeschöpft. Das Buch von Michèle Binswanger kann erscheinen.

Das Bundesgericht hat ein Revisionsgesuch der früheren Zuger Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin abgewiesen. Damit versuchte Spiess-Hegglin nochmals, ein Publikationsverbot für die Journalistin Michèle Binswanger zu erreichen, die an einem Buch zu den Geschehnissen der Zuger Landammannfeier von 2014 und den medialen Folgen schreibt.
Das Bundesgericht trat Ende Januar nicht auf eine Beschwerde von Spiess-Hegglin gegen die Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen durch das Zuger Obergericht ein. Grund dafür war, dass in der Beschwerde nicht ausreichend begründet worden war, welche nicht wieder gutzumachenden Nachteile Spiess-Hegglin drohten.
Mit einem Revisionsgesuch versuchte die frühere Kantonsrätin, diesen Entscheid aufheben zu lassen. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen, wie aus einem Urteil des Bundesgerichts vom 20. April hervor geht. Eine Revision ist nur unter gewissen sehr eng gefassten Bedingungen möglich. Diese sind vorliegend nicht erfüllt.
Binswanger plant die Herausgabe eines Buches zur besagten Landammannfeier. Spiess-Hegglin war damals Mitglied des Zuger Kantonsrats. Nach der offiziellen Feier kam es zwischen ihr und einem anderen Kantonsratskollegen zu einem Sexualkontakt. Über die tatsächlichen Geschehnisse besteht bis heute keine Klarheit.
Verschiedene Medien berichteten über die damaligen Ereignisse, so auch die «Tages-Anzeiger»-Journalistin Binswanger. Im Mai 2020 reichte Spiess-Hegglin beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenüber Binswanger ein. Sie beantragte, Binswanger vorsorglich zu verbieten, ein Buch, einen Artikel oder eine andere Veröffentlichung zu publizieren, in der Handlungen von ihr bei der Feier thematisiert oder darüber spekuliert würde.
Klage eingereicht
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hiess das Begehren gut. Er setzte eine Frist bis am 12. Oktober 2020, innerhalb welcher Spiess-Hegglin eine ordentliche Klage einreichen musste. Binswanger erhob Berufung vor dem Zuger Obergericht und erhielt mit Urteil vom 1. September 2021 Recht. Das Gericht wies das Gesuch von Spiess-Hegglin um vorsorgliche Massnahmen ab.
Der jüngste Bundesgerichtsentscheid sei unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen des Revisionsverfahrens zu erwarten gewesen, teilte die Anwältin von Spiess-Hegglin auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA mit. Sie halte ihn aber inhaltlich nach wie vor für falsch und formalistisch überspitzt.
Bereits vor dem Urteil habe man eine Unterlassungsklage gegen Michèle Binswanger wegen Persönlichkeitsverletzung eingereicht. Spiess-Hegglin werde Schadenersatz-, Genugtuungs- und Gewinnherausgabeansprüche geltend machen, sollten persönlichkeits- oder intimsphärenverletzende Aussagen in einem Buch oder einer anderweitigen Publikation veröffentlicht werden.
(Urteil 5F_5/2022 vom 20.4.2022)
SDA
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