«Man kann davon ausgehen, dass die Rechnung stimmt.»
Ein Rechtsexperte des Hauseigentümerverbandes sagt, wie man sich vor unseriösen Immobilienverkäufern schützen kann. Auf die provisorische Berechnung der Grundstückgewinnsteuer der Steuerbehörde, müsse man sich aber verlassen.
Herr Oberle, wie oft tauchen bei Käufern einer Liegenschaft Fragen, Unklarheiten und Missverständnisse zur Grundstücksgewinnsteuer (GGSt) auf?Thomas Oberle:Beim Dachverband haben wir ganz selten eine Anfrage dazu. Das liegt vermutlich daran, dass der Käufer die provisorische Grundstückgewinnsteuer gemäss Kaufvertrag heutzutage vom Kaufpreis abziehen kann und direkt dem Steueramt überweist. Am häufigsten werden bei uns Fragen im Zusammenhang mit Mängelrechten gestellt, die aufgrund der vertraglichen Regelung nicht mehr geltend gemacht werden können.
Zum Beispiel? Wenn jemand ein altes Haus gekauft hat, und wenige Jahre später muss erst die Heizung saniert werden, dann das Dach und so weiter, kann er das dem Verkäufer nicht anlasten. Im Kaufvertrag über ältere Liegenschaften ist die Mängelhaftung in aller Regel wegbedungen. Nur in Fällen, in denen der Käufer sogenannt arglistig getäuscht wurde, gilt diese sogenannte Mängelwegbedingungsklausel nicht.